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Garteneinblick3Gartengestaltung - Die Rechte und Pflichten eines Mieters

Ob nun der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses den dazugehörigen Garten nutzen darf und inwieweit er in der Verantwortung steht, die Gartenanlage zu pflegen, hängt in erster Linie vom Wortlaut im Mietvertrag ab. Aber was ist in diesem Zusammenhang wirklich rechtens? Foto: Ursula Thome

 

Wer eine hübsche Bleibe samt Garten gefunden hat, mag sich fragen, welche Rechte und Pflichten er bei der Gartengestaltung und pflege hat. Bei diesem Thema kann es schon einmal zu Missverständnissen kommen. So hat zum Beispiel der Mieter, der den Garten pflegt, eben nicht automatisch das Nutzungsrecht an der Grünanlage. Selbiges ist nämlich nur dann vorhanden, wenn es eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter gibt. Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) zufolge kann man als Mieter eigentlich nur bei Einfamilienhäusern grundsätzlich davon ausgehen, dass der Garten solange nicht anders vereinbart als mitvermietet gilt. Der Mietvertrag beziehungsweise sein Inhalt ist hier also der ausschlaggebende Faktor. Ohne eindeutige Regelung gibt es kein Nutzungsrecht. Was die Pflichten betrifft, so muss der Mieter, vorausgesetzt, der Kontrakt sagt nichts Abweichendes, lediglich elementare Arbeiten wie das Mähen des Rasens oder das Jäten des Unkrauts vornehmen. Nicht zu den Arbeiten eines Mieters gehören das Trimmen von Blumen und Sträuchern sowie etwaige Arbeiten, für die man größere Geräte bräuchte.

 

Und damit sind noch nicht einmal annähernd alle Tücken der Gartenmiete geklärt. Nehmen wir zum Beispiel einmal an, der Mietvertrag wiese die Pflege des Gartens samt Erneuerung von Gehölz und Pflanzen dem Mieter zu. Dann hieße das noch lange nicht, dass der Vermieter ein konkretes Weisungsrecht hat, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind. Er kann zum Beispiel auch nicht einfach bestimmen, welche Pflanzen der Mieter in seinem Garten anzulegen hat und welche entfernt werden müssen, weil sie sich nicht mit seinem Geschmack decken. Der Mieter kann also meist Blumen und Pflanzen jeglicher Art nach eigenem Gutdünken im gemieteten Garten anpflanzen.

 

 

Wem gehört das Obst im Garten?

Gerade auf größeren Grundstücken findet man häufig Obstbäume oder Sträucher, an denen Beeren wachsen. Aber wem gehören Birnen, Äpfel, Kirschen und Co., wenn sie erst einmal reif sind? Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der den Garten gemietet und sämtliche anliegenden Gartenarbeiten erledigt hat, berechtigt ist, das Obst zu ernten. Es ist dem Mieter in den meisten Fällen auch freigestellt, ob er ein Gemüsebeet anlegt. Die Erzeugnisse aus den Beeten gehören ebenfalls dem Mieter.

Aktualisiert ( Donnerstag, den 30. Juli 2015 um 19:15 Uhr )